Seit Juni 2017 enthält das Geldwäschegesetz (GwG) Regelungen zum Transparenzregister (§§ 18 – 26a GwG); diese wurden vom Gesetzgeber zum Januar 2020 und August 2021 erweitert. Das Transparenzregister dient der Erfassung und dem Zugänglichmachen von Angaben über den oder die wirtschaftlich Berechtigten eintragungspflichtiger Gesellschaften und Stiftungen. Verstöße gegen die Anforderungen des Transparenzregisters sind bußgeldbewährt.
Seit 1. August 2021 gilt die Eintragungspflicht zusätzlich zur Eintragung in das Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister. Für eingetragene Vereine kann eine Aus-nahmeregelung gelten.